Schulgesetz von NRW – Erster Abschnitt: Auftrag der Schule
§ 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.
Download Schulgesetz (Gesamttext)
Sicherlich ist es auch wichtig zu wissen, was die allgemeine Gesetzeslage zum Thema Rückschulung sagt.
Grundlage
In den Richtlinien der Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule), NW 1978, S.7, heißt es:
„Die Rückführung der Schüler in die allgemeine Schule ist ein vorrangiges Ziel der Schule für Erziehungshilfe. Die Schule für Erziehungshilfe versteht sich deshalb als Durchgangsschule“.
Download Richtlinien SfE 1987
„Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist die Stabilisierung der Kinder und Jugendlichen. Sie sollen nach Möglichkeit an eine Grund- oder Hauptschule zurückkehren. Dies kann zunächst probeweise für ein halbes Jahr erfolgen.“ (Bildungsportal NRW)
Download Bildungsportal
Der erste und wichtigste Auftrag der Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung ist laut Richtlinien also die Rückschulung der ihr anvertrauten Schüler an die allgemeine Schule.
Die Entscheidung über eine Rückschulung und die schrittweise Beendigung der sonderpädagogischen Förderung wird laut BASS durch die zuständigen Lehrer und die Schulaufsichtsbehörde getroffen. In der Praxis wird diese Maßnahme oft probeweise für ein halbes Jahr durchgeführt. Der Förderschüler hat in dieser Zeit noch Anspruch auf drei Stunden sonderpädagogische Förderung.
Auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Förder- und allgemeiner Schule vereinbaren viele Schulen vor dem eigentlichen Rückschulungspraktikum ein mehrwöchiges Probe – Praktikum . Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, um den Schüler vor Misserfolgserlebnissen zu schützen. Trotz dieser Maßnahmen wird die Förderschule für Emotionale und soziale Entwicklung ihrem Auftrag „Durchgangsschule“ zu sein nicht annährend gerecht. Die wenigen, verlässlichen Zahlen die es gibt, deuten deutlich auf diese Problematik hin.
Im Schulrecht von NRW steht im §83 zum Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Förderschule, dass die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.(Erl. 5)
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77 und 78 .
Download Schulrecht Luchterhand §83
Download NRW Schulministerium
Download Wegweiser zum AO SF Verfahren für Eltern und Lehrkräfte